ÖPUL-Maßnahmen mit Aufzeichnungsverpflichtungen
Je nach Maßnahme unterscheiden sich Umfang und Inhalt der geforderten Aufzeichnungen. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über wichtige Aufzeichnungsverpflichtungen einzelner ÖPUL-Maßnahmen – Details sind den ÖPUL-Maßnahmeninformationsblättern der AMA zu entnehmen.
Zusätzlich zu gesetzlich vorgegebenen Dokumentationspflichten infolge der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ist ein flächiger PSM-Einsatz bei folgenden ÖPUL-Maßnahmen schlagbezogen im MFA entsprechend zu codieren: BIO, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker (GWA), Almbewirtschaftung, Herbizidverzicht sowie Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen.
Des Weiteren sind Bodenuntersuchungsergebnisse im Rahmen der Maßnahmen Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG) und GWA im INVEKOS-GIS (eAMA) zu erfassen. Weiterführende Informationen dazu unter Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen.
Für den Erhalt der beantragten Prämie in voller Höhe sind gegebenenfalls auch Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Konditionalität einzuhalten.
Des Weiteren sind Bodenuntersuchungsergebnisse im Rahmen der Maßnahmen Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG) und GWA im INVEKOS-GIS (eAMA) zu erfassen. Weiterführende Informationen dazu unter Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen.
Für den Erhalt der beantragten Prämie in voller Höhe sind gegebenenfalls auch Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Konditionalität einzuhalten.
Vorlagen und elektronische Aufzeichnungsprogramme
Die AMA stellt für die meisten ÖPUL-Maßnahmen Aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Für die Maßnahme GWA gibt es seitens der AMA keine Vorlage, da es sich um gesetzlich notwendige Aufzeichnungen handelt. Mit dem ÖDüPlan Plus beispielsweise können die Aufzeichnungserfordernisse verschiedener gesetzlicher Bestimmungen sowie der wichtigsten ÖPUL-Maßnahmen bestens erfüllt werden.
Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen
Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) sind Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Die Aufzeichnungspflicht beträgt vier Jahre - bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit voraussichtlich bis Ende 2032.