MFA 2026 - Antragsfrist endet mit 15. April 2026
Nach Ende der Einreichfrist des MFA können die nachfolgend angeführten MFA-Inhalte bis zu folgenden Terminen noch prämienfähig nachgemeldet werden:
- 15. Juli 2026: Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste inkl. einzeltierbezogener Beantragung von Schafen/Ziegen bzw. Alm-/Weidemeldung Rinder.
- 31. August 2026: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 - 3 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau".
- 30. September 2026: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 - 7 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau".
- 30. November 2026: Menge an bodennah ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngern bzw. separierter Rindergülle im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation".
Antragsdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller sind für die im MFA 2026 getätigten Angaben eigenverantwortlich, unabhängig davon, ob sie den MFA selbst online eingereicht oder dafür die Unterstützung der Bezirksbauernkammer in Anspruch genommen haben.
Da in vielen Fällen die Beantragung des MFA 2026 schon einige Monate zurückliegen kann, wird empfohlen, vor Ende der Einreichfrist am 15. April 2026 nochmals alle beantragten Daten zu überprüfen und allenfalls noch vorhandene Plausibilitätsfehler zu beheben. Wird dazu die Unterstützung der Bezirksbauernkammern benötigt, ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig.
Da in vielen Fällen die Beantragung des MFA 2026 schon einige Monate zurückliegen kann, wird empfohlen, vor Ende der Einreichfrist am 15. April 2026 nochmals alle beantragten Daten zu überprüfen und allenfalls noch vorhandene Plausibilitätsfehler zu beheben. Wird dazu die Unterstützung der Bezirksbauernkammern benötigt, ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig.
Die wichtigsten Korrekturmöglichkeiten nach dem 15. April
- Grundsatz: Entsprechen die im MFA gemachten Angaben, wie z.B. die Flächenbewirtschaftung oder der Tierbestand aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur/am Betrieb, so müssen diese Sachverhalte mittels Korrektur zum MFA bekanntgegeben werden, unabhängig davon, ob diese Korrekturen von der AMA prämienfähig anerkannt werden können oder nicht.
- Hat die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder diese bereits durchgeführt, dann ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig.
- Fehlerhinweise, die aufgrund von Vorabprüfungen oder in Folge des Flächenmonitorings von der AMA mitgeteilt werden, können innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information bearbeitet und anerkannt werden.
- Änderungen der Schlagnutzungsart sind bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung noch prämienfähig änderbar.
- Die Nachbeantragung eines Codes, die zu einer Prämienausweitung führt, ist nach dem 15. April nicht mehr möglich. Ausgenommen davon ist der Code "BHG" (Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen), der auch nach dem 15. April noch prämienfähig vergeben werden kann.
- Änderungen bei Biodiversitätsflächen (DIV-Codierung) am Grünland sind dann möglich, wenn alle Auflagen des neuen Codes einhaltbar und prüfbar sind. Demnach sind ausschließlich folgende Wechsel nach dem 15. April zulässig:
- Von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis spätestens 15. Juni
- Von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 15. August
- Eine Änderung der DIV-Codierung am Acker ist nach dem 15. April nur von DIVRS auf den Code DIV zulässig.
- Bodennahe Gülleausbringung: Da nach einer Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der beantragten Mengen nicht mehr möglich ist, sollen im MFA nur jene Mengen an flüssigem Wirtschaftsdünger und Gülleseparation angegeben werden, die im Kalenderjahr auf jeden Fall bodennah ausgebracht werden, denn eine Erhöhung der m³-Angaben ist nach der MFA-Abgabe noch bis 30. November möglich.
- Korrektur zur Tierliste: Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Tierwohl - Schweinehaltung" ist eine Korrektur des Bestandes im Jahresdurchschnitt nach dem 15. April nur nach Vorlage von Nachweisen für die Zu- und Abgänge (Lieferscheine, Rechnungen, Bestandsverzeichnis) prämienwirksam möglich.
- Korrekturen Tierwohl - Weide bei Schafen und Ziegen: Innerhalb des Weidezeitraums, d.h. von 1. April bis einschließlich 31. Oktober, sind Zugänge von prämienfähigen Tieren bzw. allfällige Abgänge (Verkauf, Verendung, Schlachtung) innerhalb von sieben Tagen zu melden.
- Ausgleichszulage - Tierhaltung: Als Tierhalter gelten Betriebe, die im Jahresdurchschnitt mindestens 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Almweideflächen) und an mindestens 355 Tagen im Jahr einen Tierbestand von mindestens 1 RGVE halten. Wenn sich herausstellt, dass eine ganzjährig Tierhaltung nicht erfüllt werden kann, so muss das Kreuz bei "Keine ganzjährige Tierhaltung von RGVE" im MFA ergänzt werden.
AMA MFA Fotos App am Handy installieren
Mit dieser App können nicht nur von der AMA versendete Aufträge/Fehlerhinweise, z.B. im Zusammenhang mit Flächenmonitoring bearbeitet werden, sondern auch aktiv Korrekturen zum MFA der AMA gemeldet werden. So können für einzelne Schläge bei Bedarf die Schlagnutzungsart, die Begrünungsvariante oder der/die Schlagcode(s) korrigiert werden, ohne in eAMA einsteigen zu müssen. Auch die beantragte Menge an bodennah ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngern bzw. separierter Rindergülle kann in der App korrigiert bzw. nachgemeldet werden.
Damit sollte die Installation der AMA MFA Fotos App am Handy für alle Antragstellenden zum Standard werden.
Bei Fragen zur Abwicklung steht das INVEKOS-Service unter Tel.-Nr.: 050 6902-1600 von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 - 12 Uhr zur Verfügung.